Belehrung über Rechtsbehelfe bei Eintragungsanordnung

§ 882d (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht.

§ 882d (3) ZPO

Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

siehe auch

§ 882d ZPO → Vollziehung der Eintragungsanordnung
Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.