Belehrung über Anwaltszwang

§ 499 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte bei Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls darüber belehrt werden muss, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

§ 499 (1) ZPO

Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

siehe auch

§ 499 ZPO → Belehrungen
Regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.