Belehrung über Anerkenntnisfolgen

§ 499 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Belehrung des Beklagten über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses.

§ 499 (2) ZPO

Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

siehe auch

§ 499 ZPO → Belehrungen
Regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.