Belehrung des Antragsgegners

§ 699 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird.

§ 699 (5) ZPO

Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

siehe auch

§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.