Bekräftigung anstelle eines Eides

§ 484 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Bekräftigung abgegeben werden muss, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich.

§ 484 (1) ZPO

Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

siehe auch

§ 484 ZPO → Eidesgleiche Bekräftigung
Regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.