§ 131 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Umgang mit Urkunden, die dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang sind.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
§ 131 ZPO → Beifügung von Urkunden
Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.