Bekannte oder umfangreiche Urkunden

§ 131 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Umgang mit Urkunden, die dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang sind.

§ 131 (3) ZPO

Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

siehe auch

§ 131 ZPO → Beifügung von Urkunden
Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.