§ 126 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.
§ 126 (1) ZPO → Beitreibung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsanwälte
Erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.
§ 126 (2) ZPO → Einrede und Aufrechnung bei Rechtsanwaltskosten
Beschreibt die Unzulässigkeit der Einrede aus der Person der Partei und die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Gegner mit erstattungsfähigen Kosten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Prozesskosten
Regelt die Bestimmungen über die Prozesskosten, einschließlich der Beitreibung von Rechtsanwaltskosten und der Einziehung von Gerichtskosten, sowie die Möglichkeiten der Aufrechnung und Einrede.