Beifügung von vollständigen Urkunden

§ 131 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass dem vorbereitenden Schriftsatz die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt werden.

§ 131 (1) ZPO

Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

siehe auch

§ 131 ZPO → Beifügung von Urkunden
Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.