Beifügung von Urkunden bei Restitutionsklage

§ 588 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beifügung von Urkunden bei Erhebung einer Restitutionsklage.

§ 588 (2) ZPO

Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

siehe auch

§ 588 ZPO → Inhalt der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.