§ 588 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beifügung von Urkunden bei Erhebung einer Restitutionsklage.
Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
§ 588 ZPO → Inhalt der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.