Beifügung von Auszügen aus Urkunden

§ 131 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Beifügung von Auszügen aus Urkunden, wenn nur einzelne Teile relevant sind.

§ 131 (2) ZPO

Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

siehe auch

§ 131 ZPO → Beifügung von Urkunden
Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.