§ 364 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt.
Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.