Beibringung einer öffentlichen Urkunde

§ 364 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt.

§ 364 (2) ZPO

Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.

siehe auch

§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.