Behandlung eines verspäteten Widerspruchs

§ 694 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss.

§ 694 (2) ZPO

Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

siehe auch

§ 694 ZPO → Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.