Begründungspflicht

Ein Beschluss, der das (erneute) Vorbringen einer Anmelderin nicht berücksichtigt und statt dessen ausschließlich auf einen lange zurückliegenden Prüfungsbescheid Bezug nimmt und sich mit den vor dem Erlass des Beschlusses bereits vorliegenden und schlüssig vorgetragenen Einwendungen der Anmelderin nicht auseinandersetzt, verletzt das Recht der Patentanmelderin auf Berücksichtigung ihres Vorbringens. Ein solcher Beschluss ist entgegen § 47 Abs. 1 PatG nicht ordnungsgemäß begründet.1)

Lässt ein Beschluss der Prüfungsstelle jede Begründung für die Ablehnung eines Anhörungsantrags vermissen, ist anzunehmen, dass die Prüfungsstelle den Anhörungsantrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Insoweit stellt die Nichtberücksichtigung des anmelderseitigen Vortrags einen gravierenden Rechtsfehler dar. Ist die unterbliebene Anhörung auch ursächlich für die Einlegung der Beschwerde, ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt.2)

Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf.3)

Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist.4)

Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist.5)

siehe auch

Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

1)
BPatG, Jahresbericht 2003 - m.V.a. BPatG, Beschl. v. 23.06.2003, 14 W (pat) 40/02
2)
BPatG, Jahresbericht 2003 - m.V.a. BPatG, Beschl. v. 01.04.2003, 17 W (pat) 31/01
3)
BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12
4)
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13; m.V.a. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12
5)
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13; m.V.a. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 3