§ 882c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Begründung und Zustellung der Eintragungsanordnung.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
§ 882c ZPO → Eintragungsanordnung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anordnung der Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher.