§ 261 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird.
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.