Begründung der Rechtshängigkeit durch Klageerhebung

§ 261 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird.

§ 261 (1) ZPO

Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

siehe auch

§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.