Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 575 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sofern diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist.

§ 575 (2) ZPO

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.