Begründung der Beschwerde

§ 571 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde begründet werden soll.

§ 571 (1) ZPO

Die Beschwerde soll begründet werden.

siehe auch

§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.