§ 571 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde begründet werden soll.
Die Beschwerde soll begründet werden.
§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.