§ 1029 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Schiedsvereinbarung und beschreibt die möglichen Formen, in denen sie geschlossen werden kann.
§ 1029 (1) ZPO → Definition der Schiedsvereinbarung
Definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
§ 1029 (2) ZPO → Formen der Schiedsvereinbarung
Beschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung entweder als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden kann.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Formen, unter denen Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts unterwerfen können.