§ 756 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen, wenn der Schuldner die Annahme der Leistung ablehnt.
Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
§ 756 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.