Beginn der Zwangsvollstreckung bei Ablehnung der Leistung

§ 756 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen, wenn der Schuldner die Annahme der Leistung ablehnt.

§ 756 (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

siehe auch

§ 756 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.