Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 1040 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.

§ 1040 (1) ZPO → Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und Schiedsvereinbarung
Das Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit sowie über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden, wobei die Schiedsklausel unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen behandelt wird.

§ 1040 (2) ZPO → Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
Die Rüge der Unzuständigkeit muss spätestens mit der Klagebeantwortung erhoben werden. Eine Partei ist nicht ausgeschlossen, eine solche Rüge zu erheben, selbst wenn sie an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat.

§ 1040 (3) ZPO → Zwischenentscheid und gerichtliche Überprüfung
Das Schiedsgericht entscheidet über Rügen der Unzuständigkeit in der Regel durch Zwischenentscheid. Jede Partei kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 4 → Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Regelt die Befugnisse des Schiedsgerichts, insbesondere die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.