Befriedigung aus der Sicherheit

§ 283a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Kläger sich aus der Sicherheit befriedigen kann, wenn er obsiegt.

§ 283a (3) ZPO

Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.

siehe auch

§ 283a ZPO → Sicherungsanordnung
Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.