Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss

§ 1056 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet.

§ 1056 (1) ZPO

Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

siehe auch

§ 1056 ZPO → Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.