Beendigung des Verfahrens bei Vergleich

§ 1053 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Schiedsgericht das Verfahren beendet, wenn sich die Parteien über die Streitigkeit vergleichen, und den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festhält, sofern er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

§ 1053 (1) ZPO

Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

siehe auch

§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.