Beendigung des Verfahrens bei Säumnis des Klägers

§ 1048 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beendigung des Verfahrens, wenn der Kläger seine Klage nicht einreicht.

§ 1048 (1) ZPO

Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

siehe auch

§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.