§ 1056 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.
§ 1056 (1) ZPO → Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss
Beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet.
§ 1056 (2) ZPO → Beschluss zur Beendigung des Verfahrens
Erläutert die Bedingungen, unter denen das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss feststellen kann.
§ 1056 (3) ZPO → Ende des Amtes des Schiedsgerichts
Regelt, dass das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Verfahrens endet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Schiedsrichterliches Verfahren
Regelt die Durchführung und Beendigung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über Schiedssprüche und die Rolle des Schiedsgerichts.