§ 1038 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllen kann oder nicht in angemessener Frist nachkommt.
Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
§ 1038 ZPO → Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.