Das zuständige Kanzleipersonal ist dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO [→ Eingang des elektronischen Dokuments ] zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.1)
§ 130a (5) ZPO → Eingang des elektronischen Dokuments
Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der vorgesehenen gerichtlichen Empfangseinrichtung gespeichert ist.