§ 148 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
§ 148 ZPO → Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.