Artikel 31 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Gericht gemäß einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird.
Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
Artikel 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.