§ 570 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
§ 570 ZPO → einstweilige Anordnungen
Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.