Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht

§ 570 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.

§ 570 (2) ZPO

Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

siehe auch

§ 570 ZPO → einstweilige Anordnungen
Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.