Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht

§ 570 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.

§ 570 (2) ZPO

Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

siehe auch

§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.