Aussetzung der Restitutionsklage bei gleichzeitiger Nichtigkeitsklage

§ 578 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen ist, bis die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist, wenn beide Klagen erhoben werden.

§ 578 (2) ZPO

Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

siehe auch

§ 578 ZPO → Arten der Wiederaufnahme
Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.