Aussetzung bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

§ 148 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aussetzung auf Antrag des Klägers, wenn die Entscheidung von einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz abhängt.

§ 148 (2) ZPO

Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.

siehe auch

§ 148 ZPO → Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.