§ 154 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn im Laufe eines Rechtsstreits Streitfragen über das Bestehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder eines Eltern-Kind-Verhältnisses aufkommen, die entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sind.
§ 154 (1) ZPO → Aussetzung bei Streit über Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bestimmt, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Klärung abhängt, ob eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht oder nicht.
§ 154 (2) ZPO → Aussetzung bei Streit über Eltern-Kind-Verhältnis
Regelt die Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ob eine elterliche Sorge besteht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften im Zivilprozess, einschließlich der Aussetzung von Verfahren bei bestimmten Streitfragen, der Wiedereröffnung von Verhandlungen und der Vertretung in der Verhandlung.