§ 531 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
§ 531 ZPO → Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.