Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.

§ 531 (1) ZPO

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

siehe auch

§ 531 ZPO → Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.