§ 72 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Gericht und gerichtlich ernannte Sachverständige nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten.
Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.