§ 15 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Regelungen des § 15 nicht auf Honorarkonsuln anwendbar sind.
Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
§ 15 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.