Ausschluss eines Richters wegen Mediationsbeteiligung

§ 41 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den Ausschluss für Fälle mit vorheriger Mediationsbeteiligung des Richters.

§ 41 Nr. 8 ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.