§ 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ausschluss eines Richters bei früherer Beteiligung als Vertreter oder Beistand.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.