§ 41 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den Ausschluss eines Richters bei Verfahren seines Ehegatten, auch nach Beendigung der Ehe.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.