Ausschluss eines Richters als Partei

§ 41 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass ein Richter ausgeschlossen ist, wenn er selbst Partei im Verfahren ist oder mit einer Partei in einem spezifischen rechtlichen Verhältnis steht.

§ 41 Nr. 1 ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.