Ausschluss eines frühen ersten Termins

§ 1100 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung aus.

§ 1100 (2) ZPO

Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 1100 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Besonderheiten der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.