Diese Verpflichtung [§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit] tritt nicht ein: wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, ist im Verhältnis zu Antigua und Barbuda nicht gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Antigua und Barbuda Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat1), womit die Regelung des Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 in Ansehung der „Sicherheit für Kosten irgendwelcher Art“ nach Neufassung des ursprünglich auf die Staatsangehörigkeit abstellenden § 110 ZPO (insoweit früher auch als „Ausländersicherheit“ bezeichnet), jedoch nunmehr an einen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anknüpfend, leerläuft.2)
Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, greift im Verhältnis zur Republik Korea nicht ein.3)
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits vom 6. Oktober 2010 (BGBl. 2012 II, S. 1483) und das zwischen denselben Vertragsparteien geschlossene Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 (BGBl. II 2013, S. 19) enthalten keine entsprechenden Regelungen.4)