Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer

§ 53 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Betreuer, in einem Rechtsstreit die alleinige Prozessführung zu übernehmen.

§ 53 (2) ZPO

Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

siehe auch

§ 53 ZPO → Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Prozessfähigkeit von Personen mit Betreuer und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung.