Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

§ 19b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, und ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung dieser Klagen.

§ 19b (1) ZPO → Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts
Bestimmt, dass für Klagen im Zusammenhang mit Restrukturierungssachen ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

§ 19b (2) ZPO → Verordnungsermächtigung für Landesregierungen
Ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für restrukturierungsbezogene Klagen einem Landgericht für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke zuzuweisen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.