§ 29a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.
§ 29a (1) ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand für Miet- oder Pachtverhältnisse
Bestimmt, dass für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
§ 29a (2) ZPO → Ausnahme für bestimmte Wohnräume
Legt fest, dass Absatz 1 nicht auf Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art anzuwenden ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.