§ 378 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.
§ 378 (1) ZPO → Einsicht und Mitbringpflicht von Unterlagen durch Zeugen
Legt fest, dass Zeugen Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen und zu einem Termin mitbringen müssen, wenn dies gestattet und zumutbar ist.
§ 378 (2) ZPO → Maßnahmen bei Nichterfüllung der Mitbringpflicht
Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung, Ladung und Vernehmung von Zeugen sowie der Maßnahmen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.