Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.1)
Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich.2)