Ausnahmen von der Vollstreckbarerklärung

§ 796a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausnahmen, bei denen die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist.

§ 796a (2) ZPO

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

siehe auch

§ 796a ZPO → Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.