§ 837a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften zur Überweisung von Schiffshypothekenforderungen.
Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.
§ 837a ZPO → Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, und die Bedingungen, unter denen diese Überweisung erfolgt.