Ausnahme für Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung

§ 586 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen bei mangelnder Vertretung hinsichtlich der Fristberechnung.

§ 586 (3) ZPO

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

siehe auch

§ 586 ZPO → Klagefrist
Regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.